Allgemeine Geschäftsbedingungen

MEHAG Sanitär- Heizung und Stahlhandel e.G

1. Allgemeines

Diese Einkaufs- und Lieferbedingungen sind für alle geschäftlichen Beziehungen, Verkäufe und sonstige Rechtsgeschäfte zwischen uns und unseren Kunden rechtsverbindlich. Sie gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden. Alle vertraglichen Abreden bedürfen der Schriftform. Mündliche Vereinbarungen sind für beide Vertragsteile unverbindlich.


2. Angebot (einschließlich Preise, Maße, Gewichte usw.)

Unsere Angebote sind freibleibend. Alle Angaben wie Maße, Gewichte, Qualität, Gütezusicherung, Abbildungen, Beschreibungen, Farbangaben, Warenmuster, Montageskizzen und Zeichnungen in Musterbüchern, Preislisten und sonstigen Drucksachen sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Derartige Angaben sind nicht als Beschaffungsgarantien zu verstehen. Das Gleiche gilt für Angaben der Werke. Modelle und Zeichnungen bleiben unser Eigentum.


3. Auftragsbestätigung

Aufträge, Abreden, Garantien usw., einschließlich derjenigen unserer Vertreter und sonstigen Betriebsangehörigen, bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Beanstandungen von Bestätigungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, schriftlich geltend zu machen. Bestätigte Preise gelten nur bei Abnahme der bestätigten Mengen. Von uns schriftlich angebotene Verkaufspreise gelten dann als Festpreise, wenn unser Angebot innerhalb der angegebenen Bindefrist, bei Nichtangabe jedoch innerhalb von 10 Tagen, unverändert durch schriftliche Bestellung angenommen wird.


4. Lieferung

A) Allgemeines

Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden, wenn dieser kein Verbraucher ist. Ist freie Anlieferung vereinbart, so geht die Gefahr über mit der Ankunft des Fahrzeugs vor der Lieferanschrift zu ebener Erde bzw. an der Stelle, die mit dem Fahrzeug zumutbar erreichbar ist. Teillieferungen sind zulässig; sie gelten als selbstständige Lieferungen. Die Wahl des Transportweges und der Transportmittel bleibt uns vorbehalten. Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren Anfuhrstraße. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Anweisung des Kunden die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für die auftretenden Schäden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Kunden zu erfolgen.

Die Ware gilt als ordnungsgemäß abgeliefert, wenn der Kunde die Ware geprüft und die Ordnungsmäßigkeit auf dem Lieferschein durch Unterschrift bestätigt hat. Die Ware gilt auch dann als ordnungsgemäß abgeliefert, wenn der Kunde wegen Abwesenheit die Ware nicht selbst annehmen und prüfen kann, unser Kraftfahrer auf dem Lieferschein jedoch die Ordnungsmäßigkeit durch Unterschrift bestätigt hat. Sollte ein Kunde mit dieser Regelung nicht einverstanden sein, ist uns dies vor der Lieferung schriftlich anzuzeigen.

B) Liefertermin und Lieferfristen

Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, dass wir verbindliche Lieferfristen schriftlich zusagen. Die Ware gilt auch dann als geliefert, wenn sie nach Meldung der Versandbereitschaft nicht unverzüglich, spätestens nach 14 Tagen, abgerufen wird und vorher der Käufer schriftlich in Verzug gesetzt wurde.

Unvorhersehbare Ereignisse wie Arbeitskämpfe, hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen oder sonstige Fälle höherer Gewalt befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit voll von der Lieferpflicht. Werden wir aufgrund eines Umstandes, den wir oder ein Erfüllungsgehilfe von uns zu vertreten hat, daran gehindert, die Kaufsache zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern (Lieferverzug), so haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Wenn der Lieferverzug nicht von uns oder unserem Erfüllungsgehilfen zu vertreten ist, haften wir nur für den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden. Beruht der Lieferverzug lediglich auf einer Verletzung einer nicht wesentlichen Vertragspflicht, kann der Kunde einen pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von maximal 15 % des Wertes der Lieferung geltend machen.

C) Verpackung

Die Ware wird branchenüblich verpackt. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet. Rücknahme und Vergütung von Verpackungsmaterial erfolgt nach Maßgabe der Bestimmungen der Verpackungsordnung.

D) Transport- und Bruchversicherung

Ist der Kunde nicht Verbraucher, so erfolgt Versicherung gegen Transportschäden, Transportverluste oder Bruch nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden zu seinen Lasten und für seine Rechnung. Schadensmeldungen sind sofort bei Empfang der Ware zu erstatten und unverzüglich schriftlich nach Art und Umfang zu bestätigen.

Transportschäden und Fehlmengen müssen sofort bei Eintreffen der Sendung durch bahnamtliche Tatbestandsaufnahme oder gleichartige Beweismittel festgestellt werden. Ansprüche aus den Schäden sind auf Verlangen an uns abzutreten.

Share by: